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Statuten


1. Name, Sitz 
1.1 Unter dem Namen «Gemeinsam für Bettingen» (nachfolgend «GfB» genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bettingen BS. 
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse des Präsidenten bzw. der Präsidentin. 

2. Zweck 
2.1 Der Verein bezweckt die Beteiligung am politischen Leben und Gestalten des Dorfes Bettingen und des Kantons Basel-Stadt. Er trägt zur politischen Meinungsbildung bei, stellt Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter. Bei Abstimmungen gibt er Empfehlungen zu den Abstimmungsvorlagen ab. Der Fokus liegt dabei auf der kommunalen Politik. 
2.2 Dies erfolgt durch eine konsensorientierte politische Tätigkeit, die sachlich und unabhängig von Parteien, der Staatszugehörigkeit sowie konfessionellen Zugehörigkeiten ist. 

3. Organe 
• Generalversammlung 
• Vorstand 
• Revisoren/Revisorinnen 

3.1 Generalversammlung 
3.1.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet endgültig über alle Fragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben und die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Sie wählt den Vorstand und den/die Rechnungsrevisor/in inklusive Suppleanten/Suppleantin. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter 
Einhaltung einer 21-tägigen Einladungsfrist und der Bekanntgabe der Traktanden. Die Generalversammlung muss ausserdem vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. 
3.1.2 Die alljährlich stattfindende ordentliche Generalversammlung erledigt insbesondere folgende Geschäfte: 
a) Protokoll 
b) Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin 
c) Jahresbericht des Kassiers/der Kassiererin 
d) Bericht des Revisors/der Revisorin 
e) Décharge des Vorstandes 
f) Wahlen 
g) Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder 
h) Mitteilungen 
i) Diverses 
Anträge der Mitglieder zu Handen der ordentlichen Generalversammlung sind dem Präsidenten / der Präsidentin 10 Tage im Voraus schriftlich einzureichen. 
3.1.3 Die Generalversammlung entscheidet über Sachfragen mit offenem Handmehr, wenn sie nicht anders beschliesst. Wahlen und Nominationen werden in der Regel geheim durchgeführt. 
3.1.4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen entscheidet, soweit die Statuten keine qualifizierten Mehrheiten vorschreiben, das einfache Mehr. 
3.1.5 Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vereinspräsident/in den Stichentscheid. 

3.2 Vorstand 
3.2.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, inklusive Präsidium und Stellvertretung. Amtierende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte von Bettingen sind ex officio Teil des Vorstands. Durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen können nicht gemeinsam im Vorstand tätig sein. 
3.2.2 Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 
3.2.3 Der Vorstand tritt entsprechend den zu behandelnden Geschäftsfällen zusammen oder wenn der/die Präsident/in, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein/eine Revisor/in einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einladung erfolgt schriftlich. In der Einladung sind die zu erledigenden Traktanden bekannt zu geben. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschluss-Protokoll geführt. 
3.2.4 Der/die Präsident/in, in dessen Vertretung der/die Vizepräsident/in sowie der/die Kassierer/in führen für den Verein die rechtsverbindliche Einzelunterschrift. 
3.3 Rechnungsrevisoren 
3.3.1 Der Revisor/die Revisorin hat jährlich die Rechnung zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 

4. Mitgliedschaft 
4.1 Als Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen aufgenommen werden, die die Werte des Vereins teilen und sich für die Ziele engagieren wollen, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Nationalität. Eine Doppelmitgliedschaft bei «GfB» und einer anderen politischen Organisation in der Gemeinde ist ausgeschlossen. 
4.2 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. 
4.3 Ein Mitglied, das den Statuten zuwiderhandelt oder in anderer Weise die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten bzw. bei der Präsidentin einzureichen. 
4.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten / die Präsidentin und kann jederzeit erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung nach dem 31.1. eines Jahres, bleibt der Mindest-Jahresbeitrag geschuldet. Ein bereits bezahlter Mitgliederbeitrag verfällt zu Gunsten der Vereinskasse. 
4.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 

5. Finanzen 
5.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich hauptsächlich zusammen aus: 
a) Mitgliederbeiträgen 
b) freiwilligen Zuwendungen 
5.2 Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab. 
5.3 Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt durch die ordentliche Generalversammlung jeweils für das folgende Jahr.


6. Schlussbestimmungen 
6.1 Statutenrevision 
Die Abänderung der Statuten bedarf eines qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Anwesenden an der Generalversammlung. 
6.2 Auflösung
Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss kommt zustande, wenn ihm 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Gleichzeitig ist über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens 
zu beschliessen. 
6.3 Anträge auf Statutenänderung
und der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung bekannt gegeben werden, ansonsten die Generalversammlung nicht darüber beschliessen kann. 
6.4 Inkrafttreten der Statuten 
Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 3. Dezember 2025 in Kraft.